AOP-IGP im internationalen Umfeld

Internationaler Schutz

Die Schweizerische AOP-IGP-Politik schuf zwar eine Rechtsgrundlage zum Schutz der registrierten Produkte vor Nachahmung und Täuschung, das Interesse an dieser Schutzwirkung hört aber nicht an der Landesgrenze auf. Für die Branchen und Konsumenten ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Schutz auch in Europa und weltweit wirkt.

Schutz der Schweizer AOP und IGP in der Europäischen Union sowie in Russland

Das schweizerische AOP-IGP System war von Beginn an europakompatibel ausgelegt worden. Seit dem 1. Dezember 2011 werden nun die schweizerischen AOP-IGP auch in der EU und die europäischen AOP-IGP auch in der Schweiz anerkannt und geschützt.
In Russland sind die schweizerischen AOP und IGP ebenfalls geschützt. Am 1. September 2011 trat ein bilaterales Abkommen in Kraft, welches weit über die internationalen Mindesstandards zum gegenseitigen Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen hinausgeht. Umgekehrt gilt der Schutz auch für zahlreiche russische geographischen Angabe und Ursprungsbezeichnungen in der Schweiz.
Auf weltweiter Ebene geniessen geografische Bezeichnungen im Rahmen des TRIPS-Abkommens der WTO zwar einen gewissen Schutz (vgl. Kap. 6.1 FAQ und unten). Der Schutz für die AOP und IGP, den das TRIPS-Abkommen (Art. 22 und 23) heute gewährt, ist jedoch völlig unzureichend.

Weltweiter Schutz der Schweizer AOP und IGP

Auf internationalen Ebene ist der Schutz von geografischen Bezeichnungen im TRIPS-Abkommen (Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights / Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum) der WTO geregelt. Nebst bilateralen und multilateralen Abkommen zwischen einzelnen Staaten stellt das TRIPS-Abkommen das wichtigste Regelwerk zum Schutz von geografischen Bezeichnungen dar. Es sieht zwei Schutzniveaus vor:

  • Einen Basisschutz für alle Produkte mit einer geografischen Bezeichnung vor Nachahmung und Täuschung oder vor unlauterer Konkurrenz (Art. 22)
  • Einen stärkeren Schutz für Weine oder Spirituosen, die vor jeder missbräuchlichen Verwendung von geografischen Bezeichnungen geschützt sind, auch wenn keine unmittelbare Täuschungsgefahr besteht (Art. 23.)

Diese Unausgewogenheit zwischen den Weinen und Spirituosen gegenüber den anderen landwirtschaftlichen Produkten ist nicht gerechtfertigt. Alle geographischen Angaben sollten gleich geschützt sein, auch wenn eine Konsumententäuschung durch eine nicht korrekt angegebene Appellation nicht beweisbar ist.

Wie die geographischen Angaben in den Schwellenländern (BRIC) schützen: Praxishandbuch von oriGIn zu Händen der Produzentenorganisationen.