Die AOP-IGP-Verordnung

Die AOP/IGP-Verordnung vom 28. Mai 1997 (SR 910.12) definiert die AOP und IGP wie folgt (für Wein gelten separate Gesetzesbestimmungen: Weinverordnung vom 7. Dezember 1998)

Ursprungsbezeichnung (Art. 2)

Als Ursprungsbezeichnung (AOP oder GUB) kann der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das:

  • aus der entsprechenden Gegend oder dem entsprechenden Ort stammt;
  • seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüssen verdankt;
  • in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
     

Geografische Angabe (Art. 3)

Als geografische Angabe (IGP oder GGA) kann der Name einer Gegend oder eines Ortes eingetragen werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen:

  • das aus der betreffenden Gegend oder dem betreffenden Ort stammt;
  • dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann;
  • das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.
     

Gemäss diesen Begriffen muss ein Erzeugnis vollumfänglich aus dem Ursprungsgebiet stammen, um als AOP anerkannt zu werden, während für die Anerkennung als IGP das Erzeugnis in einem begrenzten geografischen Gebiet, das ihm den Namen verleiht, lediglich erzeugt oder verarbeitet oder veredelt wurde. Die Herkunft, die Verbindung zum Terroir, wird bei der AOP noch stärker betont als bei der IGP.

Verwendung des Vermerks AOP oder IGP (Art. 16)

Nur eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darf den Vermerk Ursprungsbezeichnung (UB, Appellation d'origine), geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB, Appellation d'origine protégée - AOP) oder kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, Appellation d'origine Protégée - AOP) tragen.

Nur eine eingetragene geografische Angabe darf den Vermerk geografische Angabe (GA) oder geschützte geografische Angabe (GGA oder IGP) tragen.

Gemäss Artikel 16 der Verordnung sind die französischen Ausdrücke Appellation d'origine contrôlée (AOC) und Appelation d'origine protégée (AOP) gleichwertig. Alle schweizerischen Sortenorganisationen haben dennoch beschlossen, ab 2013 nur noch von AOP statt von AOC zu sprechen. Grund dafür ist, dass in der Europäischen Union nur der Ausdruck AOP, in allen Sprachen der EU übersetzt, verwendet wird.