Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage seit 1997

Das Parlament hat 1996 das Landwirtschaftsgesetz (LwG) den veränderten Anforderungen angepasst, die sich aus dem Übergang zu einer qualitätsorientierten, ökologischen und multifunktionalen Landwirtschaft ergaben. Mit Wirkung auf den 1. Juli 1997 wurde ein Artikel aufgenommen (Artikel 16 im LwG vom 29. April 1998: Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben), welcher den Bundesrat verpflichtet, ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu schaffen.

Schweizer Verordnung der AOP-IGP

Auf Grundlage des Artikels im LwG wurde schliesslich die Verordnung vom 28. Mai 1997 (SR 910.12) über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (AOP/IGP-Verordnung) erlassen. Die Verordnung legt die Art der einzutragenden Bezeichnungen, deren Schutz sowie das Vorgehen für die Eintragungen und die Anforderungen an die Kontrolle fest.

Gegenseitige Anerkennung der AOP und IGP zwischen der Schweiz und der EU

Die Schweizer Verordnung lehnt sich weitgehend an die Europäische Verordnung EWG 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ein erster Schritt zur gegenseitigen Anerkennung zwischen der EU und der Schweiz wurde mit den bilateralen Verträgen eingeleitet. Am 1. Dezember 2011 trat das gegenseitige Abkommen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft. Somit sind die schweizerischen AOP und IGP (mit Ausnahme der gebrannten Wasser, die einer anderen Gesetzgebung unterliegen und des Emmentalers AOP) in der EU geschützt. Im Gegenzug dazu sind AOP und IGP der EU auch in der Schweiz geschützt.
 

Schutz der Schweizer AOP und IGP in Russland

Seit dem 1. September 2011 besteht zwischen der Schweiz und Russland ein bilaterales Abkommen zum Schutz von geographischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen. So sind nebst den beim Bundesamt für Landwirtschaft registrierten AOP-IGP-Spezialitäten auch Landes- und Kantons- respektive Gebietsnamen sowie das Schweizer Wappen und das Schweizer Kreuz geschützt. Umgekehrt sind auch zahlreiche geografische Angaben aus Russland in der Schweiz geschützt.
 

Zuständigkeit des Bundesamts für Landwirtschaft

Das Bundesamt für Landwirtschaft ist dafür zuständig, die Gesuche zur Eintragung von AOP und IGP entgegen zu nehmen, über ihre Konformität mit den in der Verordnung enthaltenen Anforderungen zu befinden, das Register der eingetragenen Bezeichnungen zu führen und die Zertifizierungsstellen zu überwachen.