AOP-IGP in Europa

Die Verordnung

Die Europäische Union hat 1992 eine Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erlassen (AOP und IGP). Diese Verordnung (EWG) 2081/92 vom 14. Juli 1992 hat zu einer Vereinheitlichung der nationalen Praktiken auf dem Gebiet der geografischen Bezeichnungen, ausser dem Wein, geführt. Mehrere Staaten wie Frankreich oder Italien besassen ihre eigene Gesetzgebung in diesem Bereich. Die Verabschiedung der Verordnung erfolgte erst nach schwierigen Verhandlungen zwischen den nördlichen und südlichen Ländern Europas.

Am 1. Dezember 2011 trat das gegenseitige Abkommen zwischen der EU und der Schweiz in Kraft. Somit sind die schweizerischen AOP-IGP-Produkte (mit Ausnahme der gebrannten Wasser, die einer anderen Gesetzgebung unterliegen und des Emmentalers AOP) in der EU geschützt. Im Gegenzug dazu sind AOP-IGP-Produkte der EU auch in der Schweiz geschützt. Im Hinblick auf diese gegenseitige Anerkennung hat sich die schweizerische Verordnung über AOP und IGP von Beginn an eng an die Verordnung der EU angelehnt.

In Frankreich hatte ein durch richterliche Verfügung gewährter Schutz (Dekret wegen Klage des Benachteiligten) die Möglichkeit eröffnet, ab den zwanziger Jahren (Schutz des Roquefort 1925) den Weg für die gesetzliche Regelung der geschützten Ursprungsbezeichnung beim Käse und dann im weiteren Sinn der geschützten Ursprungsbezeichnungen für andere landwirtschaftliche Produkte und Nahrungsmittel (Dekret-Gesetz von 1935 zur Schaffung der AOP) zu beschreiten.

In Italien legt ein Gesetz von 1954 die Grundsätze für die Gewährung und den Schutz der Ursprungs- oder typischen Kennzeichen beim Käse fest (Gesetz Nr. 125 vom 10. April 1954).