Eintragungsverfahren
Die Verordnung (EWG) 2081/92 über die AOP und IGP sieht folgendes Eintragungsverfahren vor:
- Eine Vereinigung von Produzenten reicht bei ihrem EU-Mitgliedstaat ein Eintragungsgesuch ein.
- Die zuständige nationale Behörde übermittelt es an die EU-Kommission. Ein wissenschaftlicher Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben prüft auf Antrag der Kommission alle fachlichen Kriterien.
- Falls sie das Gesuch für berechtigt hält, veröffentlicht die Kommission den Inhalt des Pflichtenheftes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
- Einsprüche können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Veröffentlichung erhoben werden.
- Sofern keine Einsprüche vorliegen (oder wenn diese unzulässig sind), wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte «Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben» eingetragen.
Dieses so genannte «normale» Verfahren wurde in der ersten Zeit selten angewendet, denn die meisten der ersten Bezeichnungen wurden über ein so genanntes «vereinfachtes» Verfahren eingetragen, das für national oder durch langen Gebrauch gesetzlich schon weitgehend geschützte Bezeichnungen vorgesehen ist.